bKV in der Lohnabrechnung

Sachbezug, Lohnart und Buchung richtig erfassen

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50-€-Freigrenze nutzen

Mit Rechenbeispiel

Wichtiger Hinweis vorab


Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Als AXA Geschäftsstelle sind wir Versicherungsvermittler und dürfen Sie steuerlich und rechtlich nicht beraten. Bitte stimmen Sie die Umsetzung in Ihrem Unternehmen immer mit Ihrem Steuerberater oder Ihrem Lohnbüro ab. Stand der Informationen: Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze


Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung direkt an den Versicherer, gelten sie als Sachbezug. Bis zu 50 € pro Mitarbeiter und Monat bleiben sie steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Grenze nicht schon durch andere Sachbezüge ausgeschöpft ist. In der Lohnabrechnung wird der Beitrag über eine eigene Lohnart erfasst, im Lohnkonto aufgezeichnet und in der Buchhaltung als Personalaufwand gebucht.

  • Grundlage sind § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und das BMF-Schreiben vom 15. März 2022.
  • Die 50 € sind eine Freigrenze: Schon ein Cent darüber macht den gesamten Betrag steuer- und beitragspflichtig.
  • Für Ihr Unternehmen sind die Beiträge Betriebsausgaben.

Wann gilt die bKV als Sachbezug?


Seit den Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2018 (VI R 13/16) und vom 4. Juli 2018 (VI R 16/17) sowie dem BMF-Schreiben vom 15. März 2022 ist klar: Entscheidend ist, was im Vertrag steht. Ein Sachbezug liegt vor, wenn

  • Ihr Unternehmen Versicherungsnehmer des Gruppenvertrags ist,
  • Sie die Beiträge direkt an den Versicherer zahlen und
  • Ihre Mitarbeitenden nur Anspruch auf den Versicherungsschutz haben, nicht auf eine Auszahlung in Geld.

Schließen Mitarbeitende die Versicherung dagegen selbst ab und erhalten dafür einen Zuschuss, handelt es sich um Barlohn. Dann greift die 50-€-Freigrenze nicht, und der Zuschuss ist voll steuer- und beitragspflichtig.

Die 50-Euro-Freigrenze in der Praxis


Die Freigrenze gilt je Mitarbeiter und Kalendermonat für alle Sachbezüge zusammen. Neben der bKV zählen dazu zum Beispiel Tank- und Einkaufsgutscheine oder aufladbare Guthabenkarten. Bevor Sie die bKV einführen, sollte Ihr Lohnbüro deshalb prüfen, welche Sachbezüge bereits gewährt werden.

Bleibt die Summe bei höchstens 50 €, ist der Vorteil lohnsteuerfrei. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung entfallen damit auch die Sozialversicherungsbeiträge, für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber.

Bei höheren Gesundheitsbudgets kann der bKV-Beitrag allein schon über 50 € liegen. Dann kommt eine der Varianten weiter unten in Betracht. Weil die Grenze monatlich geprüft wird, wird der Beitrag für die steuerfreie Variante üblicherweise monatlich gezahlt. Ob eine jährliche Zahlweise in Ihrem Fall sinnvoll ist, etwa bei einer Pauschalversteuerung, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

Beispiel: So sieht die Lohnabrechnung aus


Eine Mitarbeiterin verdient 3.500 € brutto. Ihr Arbeitgeber zahlt für sie monatlich 25 € in die bKV ein und gibt ihr zusätzlich einen Tankgutschein.

Fall AFall B
bKV-Beitrag25,00 €25,00 €
Tankgutschein20,00 €30,00 €
Sachbezüge gesamt45,00 €55,00 €
Ergebnissteuer- und sozialversicherungsfreidie gesamten 55 € sind steuer- und beitragspflichtig

In Fall A erscheint die bKV in der Abrechnung als steuer- und sozialversicherungsfreier Sachbezug, das Nettogehalt ändert sich nicht. In Fall B werden die 55 € dem steuer- und sozialversicherungspflichtigen Brutto hinzugerechnet und nach der Nettoberechnung wieder abgezogen, weil die Mitarbeiterin den Gegenwert nicht in Geld erhalten hat. Ihr Auszahlungsbetrag sinkt um die darauf entfallenden Steuern und Abgaben.

Beispielrechnung zur Veranschaulichung, keine individuelle Berechnung.

Was tun, wenn die Freigrenze überschritten wird?


Liegen die Sachbezüge über 50 €, gibt es mehrere Wege. Welcher passt, hängt von Ihrer Situation ab und sollte mit Ihrem Steuerberater entschieden werden.

MöglichkeitWas das bedeutet
Andere Sachbezüge anpassenGutscheine oder Karten so reduzieren, dass die Summe wieder höchstens 50 € beträgt.
Zuzahlung der MitarbeitendenMitarbeitende erstatten den Betrag über 50 €, damit die Freigrenze eingehalten wird.
Individuelle VersteuerungDer Sachbezug wird mit dem persönlichen Steuersatz versteuert und ist sozialversicherungspflichtig.
Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 1 EStGFür sonstige Bezüge bis 1.000 € je Mitarbeiter und Jahr, mit einem betriebsindividuellen Pauschsteuersatz, den Sie beim Finanzamt beantragen.
Pauschalversteuerung nach § 37b EStGPauschal 30 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer, bis 10.000 € je Empfänger und Jahr. Die Steuer übernimmt der Arbeitgeber.

Bei den Pauschalierungen bleiben die Beträge in der Regel sozialversicherungspflichtig. Die Einzelheiten unterscheiden sich je nach Fall.

Lohnart in DATEV, LODAS und anderen Programmen


Damit die Freigrenze automatisch geprüft wird, braucht die bKV eine eigene Lohnart. In DATEV Lohn und Gehalt, LODAS und den meisten anderen Lohnprogrammen wird sie als Sachbezug angelegt, der der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG unterliegt. Wichtig ist, dass auch alle anderen Sachbezüge über entsprechend gekennzeichnete Lohnarten laufen. Nur dann rechnet das Programm sie zusammen und erkennt, wenn die 50 € überschritten werden.

Für den Fall, dass die Grenze überschritten wird oder Sie pauschal versteuern, ist meist eine zweite Lohnart nötig. Welche Lohnarten Ihr System vorsieht und wie sie verschlüsselt werden, legt Ihr Steuerberater oder Lohnbüro fest. Einige Versicherer stellen dafür Einrichtungshilfen bereit.

Steuerfreie Sachbezüge werden grundsätzlich im Lohnkonto aufgezeichnet. So können Sie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung nachweisen, dass die Freigrenze eingehalten wurde.

Buchung in SKR03 und SKR04


Für Ihr Unternehmen sind die bKV-Beiträge Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG. Gebucht werden sie als Personalaufwand, in der Praxis häufig auf den Konten für freiwillige soziale Aufwendungen:

SKR03SKR04
steuerfreier Sachbezug (bis 50 €)41406130
steuerpflichtiger Anteil41456060

Die Kontenzuordnung ist ein Vorschlag. Welche Konten in Ihrer Buchhaltung verwendet werden, entscheidet Ihr Steuerberater.

Checkliste für HR und Lohnbüro


  • Gruppenvertrag prüfen: Ist Ihr Unternehmen Versicherungsnehmer, und schließt der Vertrag eine Barauszahlung aus?
  • Bestehende Sachbezüge erfassen: Welche Gutscheine, Karten oder Zuwendungen gibt es bereits pro Mitarbeiter?
  • Beitrag und Zahlweise festlegen: Bleibt die Summe aller Sachbezüge bei höchstens 50 € im Monat?
  • Lohnarten anlegen lassen, auch für den Fall, dass die Grenze überschritten wird.
  • Aufzeichnung im Lohnkonto sicherstellen.
  • Mitarbeitende informieren: Was ist versichert, und wie wirkt sich die bKV auf die Abrechnung aus?
  • Mit dem Steuerberater abstimmen und die Entscheidung dokumentieren.

Häufige Fragen zur bKV in der Lohnabrechnung


Muss die bKV auf der Lohnabrechnung stehen?

In der Regel ja. Auch steuerfreie Sachbezüge werden über eine Lohnart erfasst und erscheinen auf der Entgeltabrechnung, ohne das Netto zu verändern.

Sind die Leistungen aus der bKV für Mitarbeitende steuerpflichtig?

Nein. Erstattungen, die Mitarbeitende vom Versicherer erhalten, etwa für eine Brille oder eine Zahnreinigung, sind steuer- und sozialabgabenfrei.

Können Mitarbeitende statt der bKV Geld verlangen?

Nein, und das ist wichtig: Ein Anspruch auf Barauszahlung würde den Sachbezug zu Barlohn machen. Dann wäre der Beitrag von Anfang an steuer- und beitragspflichtig.

Was passiert, wenn der Beitrag steigt?

Steigt der Beitrag, etwa durch ein höheres Gesundheitsbudget, prüfen Sie erneut, ob die Summe aller Sachbezüge unter 50 € bleibt. Andernfalls greift eine der oben beschriebenen Varianten.

Rechtsgrundlagen


  • § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (50-€-Freigrenze für Sachbezüge)
  • BMF-Schreiben vom 15. März 2022, IV C 5 – S 2334/19/10007:007
  • BFH-Urteile vom 7. Juni 2018, VI R 13/16, und vom 4. Juli 2018, VI R 16/17
  • § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung
  • § 37b und § 40 Abs. 1 EStG (Pauschalversteuerung)

Stand: Oktober 2026. Diese Seite ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bitte sprechen Sie die Umsetzung mit Ihrem Steuerberater ab.

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